AGB
Allgemeines
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen, die SWIFTEC KG („SWIFTEC“) für Kunden erbringt, soweit es sich beim Kunden um einen Unternehmer handelt. Für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von SWIFTEC KG sowie Zahlungen an SWIFTEC KG gelten ausschließlich nachstehende Geschäftsbedingungen. Abweichende Individualabreden bedürfen der Schriftform und gelten nur für das jeweilige Rechtsgeschäft, ausdrücklich nicht jedoch für Folgegeschäfte.
Vertragserfüllungshandlungen durch SWIFTEC KG gelten nicht als Zustimmung zu von diesen Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Abweichende Einkaufsbedingungen des Kunden sind nur dann gültig, wenn SWIFTEC KG sie ausdrücklich schriftlich anerkennt. Mit der Annahme der Ware anerkennt der Kunde diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Ausschluss seiner Einkaufsbedingungen.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen dem Kunden jederzeit zur Einsichtnahme in den Geschäftsräumlichkeiten und/oder auf der Homepage www.SWIFTEC.at zur Verfügung und werden dem Kunden auf Anfrage auch auf elektronischem oder postalischem Wege zugesandt. Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden von SWIFTEC KG dem Kunden schriftlich oder elektronisch zur Kenntnis gebracht und gelten als genehmigt und auch für bestehende Verträge als vereinbart, wenn der Kunde nicht innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen deren Anwendung widerspricht.
Liefer- und Zahlungsbedingungen der SWIFTEC KG
Für unsere Lieferungen bzw. sonstigen Leistungen an Vertragspartner (in weiterer Folge auch kurz „Kunde“) sowie für Zahlungen an uns gelten ausschließlich nachstehende Liefer- und Zahlungsbedingungen; soweit darin Bestimmungen fehlen, gilt das Gesetz. Abweichende Einkaufsbedingungen des Kunde sind nur dann gültig, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen. Mit seiner Bestellung anerkennt der Kunde unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen unter Ausschluss seiner Einkaufsbedingungen.
Gegenstand und Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen:
Für den Geschäftsverkehr der SWIFTEC KG, Friedlach18, 9555 Glanegg, Österreich FN 610275p, gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Von den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder ergänzende Regelungen, insbesondere allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen der Kunden, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies von SWIFTEC KG ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.
1. ANGEBOTE
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die zu unseren Angeboten gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß-, Leistungsund Verbrauchsangaben sind nur annähernde Angaben. Konstruktionsbedingte Änderungen bleiben vorbehalten.
2. ANNAHME DER BESTELLUNG
(1) Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden oder der Liefergegenstand von uns abgesendet worden ist. Zusagen oder Nebenabreden unserer Mitarbeiter sowie überhaupt mündliche, fernmündliche oder telekommunikatorische Ergänzungen und Abänderungen jedweder Art sind stets nur dann gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
(2) Ansichts- und Auswahlsendungen im Rahmen von Bestellungen gelten als genehmigt, wenn sie nicht binnen vier Tagen zurückgesendet werden.
(3) Der Kunde ist nicht berechtigt, von Bestellungen zurückzutreten. Nimmt SWIFTEC KG dessen ungeachtet einer Rücktrittserklärung an, ist SWIFTEC KG berechtigt, die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Arbeitskosten sowie die Kosten des bestellten Materials zzgl. einem Aufschlag von 60 % in Rechnung zu stellen.
(4) Der Kunde ist bei sonstigem Schadenersatz verpflichtet, SWIFTEC KG vor dem Vertragsabschluss über allfällige gesetzliche oder sonstige Sonderbestimmungen zu informieren, die im Zielland der zu liefernden Produkte gelten. Bei Verstoß gegen diese Bestimmung ist ein Pönale in Höhe des Doppelten der SWIFTEC KG durch diese Verletzung entstandenen Schäden, zumindest aber im Betrag von € 12.000,00, zu leisten.
3. Technische Daten, Zeichnungen und Unterlagen betreffend die Lieferung
(1) Technische Daten, Zeichnungen, Unterlagen und sonstigen Umschreibungen, die sich in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben oder anderen Dokumenten der SWIFTEC KG finden, haben für SWIFTEC KG keine verbindliche Wirkung.
(2) SWIFTEC KG behält sich das Recht vor, zu jedem Zeitpunkt Änderungen an ihren Produkten vorzunehmen, die sie als angebracht erachtet. Betreffen genannte Änderungen den Einbau des Produktes, so hat SWIFTEC KG den Kunden davon in Kenntnis zu setzen.
(3) Für den Fall, dass der Kunde Produktänderungen vorschlägt, werden diese für SWIFTEC KG erst verbindlich, wenn zwischen dem Kunden und SWIFTEC KG eine schriftliche Vereinbarung über den Gegenstand der Änderungen sowie über ihre Auswirkungen auf die vereinbarten Preise und Lieferzeiten abgeschlossen wurde.
(4) Der Kunde verpflichtet sich, technische Daten, Zeichnungen, Unterlagen und sonstigen Umschreibungen betreffend die Lieferung lediglich für den im Liefervertrag vorgesehenen Zweck zu benützen. Diese bleiben Eigentum der SWIFTEC KG und dürfen vom Kunden nicht ohne vorherige schriftliche Genehmigung an Dritte weitergegeben oder vervielfältigt werden.
4. GEHEIMHALTUNG
(1) Der Kunde verpflichtet sich unwiderruflich, über sämtliche ihm von SWIFTEC KG zugänglich gemachten, zur Verfügung gestellten oder sonst im Zusammenhang oder aufgrund einer Geschäftsbeziehung oder des Kontaktes zur SWIFTEC KG bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren und diese ohne Zustimmung von SWIFTEC KG Dritten in keiner wie immer gearteten Weise zugänglich zu machen. Bei Verstoß gegen diese Bestimmung ist ein Pönale von € 80.000,00 zu leisten.
(2) Weiters verpflichtet sich der Kunde, Informationen nur auf einer „need-to-know“-Basis und nur im Rahmen des abgeschlossenen Vertrages zu verwenden.
4. VERTRAGSERFÜLLUNG, VERSAND UND VERZUG
(1) Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, die Montage- oder Reparaturzeit mit Überlassung des Gerätes, keinesfalls beginnt die Frist jedoch vor Beibringung der vom Kunde zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben oder der von ihm zu leistenden Anzahlung zu laufen. Die Lieferfrist ist jedenfalls gewahrt, wenn der Liefergegenstand das Werk noch vor deren Ablauf verlassen hat oder wir bis dahin unsere Lieferbereitschaft mitgeteilt haben.
(2) Diese Fristen werden durch unvorhergesehene, außerhalb unserer Einflusssphäre liegende Hindernisse welcher Art auch immer, so etwa durch Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe oder Bauteile udgl., soweit diese Hindernisse für die Fristüberschreitung erheblich sind, entsprechend verlängert. Solche Hindernisse heben auch während eines von uns zu vertretenden Verzugs für ihre Dauer dessen Folgen auf. Beginn und Ende solcher Hindernisse werden unverzüglich mitgeteilt. Wir sind berechtigt, bei Eintritt solcher Hindernisse vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten; in diesem Falle sind Schadenersatzansprüche des Kunde ausgeschlossen. Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten.
(3) Bei Überschreitung vereinbarter oder nach dem vorstehenden Absatz verlängerter Fristen um mehr als acht Wochen ist der Kunde berechtigt, unter Festsetzung einer zumindest vierzehntägigen Nachfrist mittels eingeschriebenen Briefes vom Vertrag zurückzutreten; Schadenersatzansprüche des Kunde sind in diesem Falle ausgeschlossen.
(4) Erwächst dem Kunden aus einer von uns zu vertretenden Verzögerung ein Schaden, so gebührt ihm eine Entschädigung im Ausmaß von 0,5 % je volle Woche, höchstens aber von 5 % vom Wert jenes Teils der Lieferung, der infolge der Verzögerung nicht rechtzeitig oder nicht zweckentsprechend benutzt werden kann, bei sonstigen Leistungen 5 % vom Leistungsentgelt. Diese Schadenersatzpflicht trifft uns aber nur bei grobem Verschulden. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist ferner jedweder Schadenersatzanspruch infolge Verzögerung unserer Zulieferanten.
(5) Der Versand erfolgt auf Gefahr und Kosten des Kunden. Versandart und Versandweg bleiben uns unter Ausschluss einer Haftung vorbehalten. Eine Transportversicherung schließen wir nur im Auftrag und auf Rechnung des Kunden ab.
(6) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
(7) Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus.
(8) Verzögert sich der Versand aus einem Grund, der vom Kunden zu vertreten ist, hat er die Lagerungskosten bei Lagerung in unserer Geschäftsstelle, mindestens jedoch monatlich 0,5 % des Rechnungsbetrages zu bezahlen. Wir sind außerdem berechtigt, dem Kunden eine Nachfrist von höchstens 14 Tagen zu bestimmen und nach deren fruchtlosem Verstreichen nach unserer Wahl entweder über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Kunde innerhalb angemessen
verlängerter Frist zu beliefern oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In letzterem Fall sind wir berechtigt, ohne besonderen Nachweis 10 % des Lieferentgelts als Entschädigung zu begehren; bei entsprechendem Nachweis können wir auch den Ersatz des weitergehenden Schadens geltend machen.
(9) Sofern für die Lieferung der bestellten Ware eine gesonderte Produktion erforderlich wird, kann die Bestellmenge um 10 % über- oder unterliefert werden.
(10) Bei Werkleistungen hat uns der Kunde die erforderlichen Hilfskräfte sowie die notwendigen Geräte und Hilfsstoffe ( z.B. Winden, Schienen, elektrische Energie usw.) rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen, selbst wenn die Montage im Preis inbegriffen oder für sie ein Pauschalpreis vereinbart ist. Ein etwa erforderlicher Unterbau ist schon vor Eintreffen unserer Monteure fertigzustellen. Überdies hat der Kunde die zum Schutz von Personen und Sachen notwendigen Sicherheitsmaßnahmen vorzukehren. Für die uns überlassenen Hilfskräfte, Geräte und Hilfsstoffe übernehmen wir keine Haftung.
(11) Die Vertragserfüllung unsererseits steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen (Re-) Exportbestimmungen, insbesondere keine Embargos und/ oder sonstige Sanktionen, entgegenstehen.
5. GEFAHRENÜBERGANG
(1) Die Gefahr geht auf den Kunde über, sobald der Liefergegenstand unser Werk (Lager der Geschäftsstelle) verlassen hat; gleiches gilt auch für die Teillieferungen oder für den Fall, dass wir noch Nebenleistungen – wie etwa die Versendungskosten bzw. die Anfuhr, die Aufstellung – übernommen haben.
(2) Verzögert sich der Versand aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Lieferbereitschaft auf den Kunden über.
6. EIGENTUMSVORBEHALT
(1) Sämtliche Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages im Eigentum der SWIFTEC KG. Der Kunde ist verpflichtet, die Produkte auf Aufforderung der SWIFTEC KG unverzüglich auf eigene Kosten herauszugeben, wenn er seinen Zahlungspflichten nicht oder nicht vollständig nachkommt.
(2) Der Kunde darf den Liefergegenstand, selbst wenn dieser verarbeitet wurde, nur im Rahmen seines darauf gerichteten Geschäftsbetriebes weiterveräußern; diese Befugnis ist jedoch ausgeschlossen, wenn die daraus entstehenden Forderungen an Dritte abgetreten oder von einem Abtretungsverbot betroffen sind, wenn der Kunde zahlungsunfähig ist oder sich mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten in Verzug befindet. Jedwede sonstige Verfügung ist ihm nicht gestattet. Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat er uns hievon unverzüglich zu verständigen. Unsere mit der Durchsetzung des Eigentums verbundenen Interventionskosten trägt
der Kunde.
(3) Der Kunde tritt seine Forderungen und sonstigen Rechte aus der Weiterveräußerung, aus der Vermietung oder Verpachtung sowie aus Leasinggeschäften schon jetzt an uns ab, selbst wenn der Liefergegenstand zuvor mit anderen Sachen verbunden oder verarbeitet ist. Wird der Liefergegenstand gemeinsam mit anderen Sachen ohne oder nach Verbindung oder Verarbeitung veräußert oder zum Gebrauch überlassen, gilt die Abtretung nur in Höhe des uns geschuldeten Kaufpreises. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind damit nicht ausgeschlossen.
(4) Der Kunde ist nur so lange berechtigt, die Forderungen einzuziehen und die sonstigen Rechte geltend zu machen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen der SWIFTEC KG gegenüber nachkommt bzw. nicht zahlungsunfähig ist.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunde, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Zahlungsunfähigkeit, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand jederzeit unter Aufrechterhaltung des Vertrages zurückzunehmen oder den Gebrauch zu untersagen. Wir sind ferner berechtigt, den zurückgenommenen Liefergegenstand freihändig zu veräußern; der Erlös wird nach Abzug einer Manipulationsgebühr von 10 % des erzielten Erlöses auf unsere offenen Forderungen angerechnet.
(6) Sofern wir vom Vertrag zurücktreten, hat der Kunde ein monatliches Entgelt von 5 % vom Neuwert des Liefergegenstandes ab dem Gefahrenübergang bis zur Rückstellung zu entrichten. Übersteigt die Wertminderung das Benützungsentgelt, hat der Kunde auch den Mehrbetrag zu vergüten.
(7) Der Kunde übernimmt die Gefahr des Untergangs und einer Verschlechterung der Produkte sowie die Kosten für die Aufbewahrung, wenn er die entgegen den Verpflichtungen nach diesen AGB nicht entgegennimmt.
7. GEWÄHRLEISTUNG UND SCHADENSERSATZ
(1) SWIFTEC KG leistet nur im Rahmen des zwingenden Rechts Gewähr. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate und beginnt mit der Übergabe nach diesem Vertrag zu laufen. Gewährleistungspflichten werden nach freiem Ermessen von SWIFTEC KG durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung erfüllt. Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel bereits zum Übergabezeitpunkt vorhanden war.
(2) Sichtbare Mängel der Produkte müssen bei sonstigem Rechtsverlust unverzüglich, versteckte Mängel acht Tage ab Feststellung schriftlich gerügt werden. Die Rüge hat bei sonstiger Unwirksamkeit unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels zu erfolgen. Wird eine Mängelrüge nicht
rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.
(3) Der Kunde kann das Recht auf Gewährleistung nicht geltend machen, wenn die Produkte von diesem oder einem beauftragten Dritten mangelhaft eingebaut oder nicht der Bestimmung entsprechend verwendet wurden oder wenn sie unzureichend gewartet und/oder ohne Genehmigung der SWIFTEC KG modifiziert, zerlegt oder repariert wurden.
(4) Das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln wird ausgeschlossen.
(5) SWIFTEC KG haftet - soweit gesetzlich zulässig - nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Schadenersatzansprüche verjähren binnen sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber zwölf Monate nach Leistungserbringung.
(6) Im Falle von Lieferverzögerungen, die auf höhere Gewalt, Maschinenschaden und/oder unvorhersehbaren Materialmangel zurückzuführen sind, stehen dem Kunden keine
Schadenersatzansprüche gegenüber SWIFTEC KG zu.
(7) Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter haftet SWIFTEC KG nicht.
(8) Regressforderungen aus dem Titel der Produkthaftung sind ausgeschlossen, es sei denn, der Berechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre von SWIFTEC KG verursacht wurde und zumindest grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
8. PREIS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
(1) Die Preise gelten ab Werk (das ist unsere ausliefernde Geschäftsstelle), einschließlich der Verladung im Werk (Geschäftsstelle), jedoch ausschließlich Umsatzsteuer und Verpackung. Verpackung wird nicht zurückgenommen.
(2) Materialpreis- bzw. Lohnsteigerungen in der Zeit zwischen Bestellung und Lieferung trägt der Kunde.
(3) Zahlungen sind bar, ohne Abzug, frei und innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu leisten. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, sind die angegebenen Preise freibleibend, sowie exklusive Montage, Verpackung und sonstiger Nebenkosten. Mit welchen Forderungen oder Forderungsteilen Zahlungen des Kunden zu verrechnen sind, bleibt uns vorbehalten. Wir haben das Recht die Rechnung auf elektronischem Wege zu übermitteln.
(4) Grenzüberschreitende Überweisungen: die Kosten der Überweisung sind vom Kunden (Auftraggeber) zu tragen.
(5) Aufträge unter einem Nettobestellwert von € 200– (exkl. USt.) können nur nach unserer Wahl, durch Abholung gegen Barzahlung oder per Nachnahme mit Kleinfakturenzuschlag unfrei ab lagernder Geschäftsstelle, ausgeführt werden.
(6) Bei Überschreitung der Zahlungsfrist berechnen wir Verzugszinsen von 8 % über dem Basiszinssatz zuzüglich der Kosten der Einmahnung, mindestens aber jährlich 10 % der Gesamtforderung. Weitere Verzugsfolgen sind hierdurch nicht ausgeschlossen. Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug, die uns entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und im Verhältnis zur Forderung angemessen sind, zu ersetzen.
(7) Die Zurückhaltung von Zahlungen bzw. die Aufrechnung mit von uns bestrittenen Gegenforderungen des Kunden ist ausgeschlossen.
(8) Wir sind berechtigt, jederzeit mit Forderungen, die der SWIFTEC KG gegen den Kunde zustehen, gegen Forderungen, die dem Kunden gegen uns oder die SWIFTEC KG zustehen, aufzurechnen.
(9) Für Werkleistungen (Montagen, Reparaturen, Wartungen und ähnliche Arbeiten) berechnen wir die bei Beendigung der Werkleistungen geltenden Stundensätze und Materialpreise; Reise- und Wartezeiten sind Arbeitszeiten. Für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten werden die bei uns geltenden Zuschläge berechnet. Die Reisekosten sowie Tag- und Übernachtungsgelder werden gesondert in Rechnung gestellt.
(10) Rabatte vom maßgeblichen Grund- oder Listenpreis werden stets nur unter der Bedingung der vollständigen und rechtzeitigen Bezahlung gewährt. Wird ein Insolvenzverfahren gegen den Kunden eingeleitet, verliert der Kunde sämtliche eingeräumten Rabatte. Dies gilt auch, wenn der Kunde in Konkurs verfällt oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Sanierungsverfahren anstrebt. In all diesen Fällen gilt der Grund- oder Listenpreis als Kaufpreis. Fakturiert werden die am Tage der Lieferung geltenden Preise und Rabatte.
(11) Sämtliche Preise sind in EURO (€) angegeben. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich in der jeweils gültigen Höhe in Rechnung gestellt. Allfällige Gebühren, insbesondere Zollgebühren, sind vom Kunden zu bezahlen.
9. SCHADENERSATZ UND PRODUKTHAFTUNG
(1) Alle weiteren Ansprüche des Bestellers oder dritter Personen, vor allem Ansprüche auf Ersatz von Schäden jedweder Art, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde von uns vorsätzlich oder krass grob fahrlässig herbeigeführt oder es betrifft Personenschäden. Solche Ansprüche können außerdem nur innerhalb von sechs Monaten ab Schadenseintritt, jedenfalls aber nur innerhalb von zwei Jahren ab dem Gefahrenübergang, gerichtlich geltend gemacht werden.
(2) Für diejenigen Teile der Ware, die wir von Zulieferanten bezogen haben, haften wir nur im Rahmen der uns gegen die Zulieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche.
(3) Wurde der Liefergegenstand von uns aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Bestellers angefertigt, erstreckt sich unsere Haftung nicht auch auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern nur darauf, dass die Ausführung den Angaben des Bestellers entsprechend erfolgt ist.
(4) Sofern wir bei Fertigung und Lieferung nach den vom Besteller überlassenen Zeichnungen, Mustern, Modellen oder sonstigen Unterlagen von Dritten in Anspruch genommen werden, wird uns der Kunde schad- und klaglos halten.
(5) Unsere Ersatzpflicht für Sachschäden aufgrund des Produkthaftungsgesetzes (PHG) ist einschließlich aller Regressansprüche ausgeschlossen. Der Kunde ist verpflichtet, beim Einsatz der von uns gelieferten Geräte und sonstigen Waren alle zum Schutz vor Gefahren bestehenden Vorschriften, technischen Bestimmungen sowie Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, insbesondere aber die Elektrotechnikverordnung 2002 genauestens einzuhalten und beim Einsatz nur befugte
Fachleute heranzuziehen.
(6) Den Haftungsausschluss und die Verpflichtungen nach Punkt 9. Abs. 5 hat der Kunde seinen Abnehmern zu überbinden und diese aufzufordern, diesen Haftungsausschluss und diese Verpflichtungen auch ihren Abnehmern weiter zu überbinden.
(7) Ferner verpflichtet sich der Kunde, uns von Haftungsfällen unverzüglich zu verständigen und uns die notwendigen Unterlagen zu überlassen.
10. WARENRÜCKSENDUNG
(1) Zur Gutschrift oder zum Umtausch zurückgestellte Liefergegenstände werden nur dann auf freiwilliger Basis zurückgenommen, wenn sie in einwandfreiem Zustand und unter Bekanntgabe von Nummer und Datum der Rechnung oder des Lieferscheines binnen vier Wochen nach der Lieferung
bei uns eintreffen.
(2) In jedem Fall berechnen wir dem Kunden bei Zurücknahme von Liefergegenständen eine Manipulationsgebühr von 10 % des Fakturenwertes.
11. SORGFALTSPFLICHTEN
(1) SWIFTEC KG und der Kunde verpflichten sich, im Rahmen des Vertragsverhältnisses die Sorgfalteines ordentlichen Unternehmers anzuwenden.
12. ALLGEMEINE SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages und der übrigen Bestimmungen der Geschäftsbedingungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist dann durch eine solche Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Änderungen zu diesen Bedingungen aufgrund von Vereinbarungen mit Kunden bedürfen der Schriftform.
(2) Aus einer Handlung oder Unterlassung einer Partei kann kein Verzicht auf Rechte abgeleitet werden, wenn ein solcher nicht ausdrücklich schriftlich erklärt wird.
(3) Der Kunde ist damit einverstanden, dass er per E-Mail Werbung und Informationen über SWIFTEC KG und deren Erzeugnisse erhält. Er nimmt zur Kenntnis, dass seine für das Rechtsgeschäft notwendigen Daten EDV-mäßig erfasst und verarbeitet werden.
(4) Der Kunde ist, sofern beim Kunden die technischen bzw. EDV-mäßigen Voraussetzungen vorhanden sind, damit einverstanden, dass Rechnungen, Gutschriften, Angebote und Auftragsbestätigungen sowie die ABG ausnahmslos per E-Mail (als PDF-Anhang) versendet werden.
(5) Vertragssprache ist deutsch. Bei Vertragsauslegungsdifferenzen eines zwei- oder mehrsprachigen Vertrages, welcher zwischen SWIFTEC KG und dem Kunden abgeschlossen wurde, gilt ausschließlich der deutschen Version als verbindlich. Dies gilt auch für die deutsche Version dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern anderssprachige Versionen vorliegen.
Stand: 2023